Kinderbetreuung und Arbeit - was tun?

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17.04.2020 Hier gibt es Informationen für Eltern, die trotz Arbeit die Kinderbetreuung sicherstellen müssen.

Am kommenden Montag enden offiziell in Baden-Württemberg die Osterferien.

Doch der Schulbetrieb wird nicht wie geplant wiederaufgenommen, sondern voraussichtlich erst Anfang Mai. Und dann auch nur schrittweise. Das teilte das baden-württembergische Kultusministerium mit. Diese Entscheidung stellt arbeitende Eltern vor große Herausforderungen, da die Betreuung ihrer Kinder nicht gesichert ist.

Doch es gibt Abhilfe.

Denn: Wenn eine Schule oder Kita von den Behörden geschlossen wird, um die Verbreitung von Krankheiten und Infektionen zu verhindern, greift das Infektionsschutzgesetz. Dieses sieht eine Entschädigungsleistung vor, wenn ein Elternteil aufgrund der Betreuung des Nachwuchses die Arbeit nicht antreten kann.

Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für Eltern von Kindern unter 12 Jahren. Ist das Kind wegen einer Behinderung betreuungsbedürftig, entfällt die Altersgrenze. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie für Selbstständige.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Der Entschädigungsanspruch beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, allerdings höchstens 2.016 EUR pro vollem Monat.

Für welchen Zeitraum wird die Entschädigung gezahlt?
Die Entschädigung wird maximal für 6 Wochen gezahlt.

Wer beantragt die Entschädigungsleistung?
Der Arbeitgeber beantragt die Entschädigungsleistung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt, das für die Entschädigungsanträge zuständig ist. Allerdings sind bislang noch keine Antragsformulare verfügbar. Dennoch können interessierte Eltern schon jetzt eine Auszeit mit ihrem Vorgesetzten vereinbaren. Betroffene Eltern sind verpflichtet bei der Antragstellung mitzuwirken.

Wer zahlt den Entschädigungsanspruch aus?
Der Arbeitgeber zahlt den Entschädigungsanspruch aus und erhält diesen auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Was passiert bei Kurzarbeit?
Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass während der Kurzarbeit die Eltern selbst ihre Kinder betreuen können.

Was muss ich dem Arbeitgeber darlegen?
Hierzu gehört beispielsweise die Darlegung, dass kein Anspruch auf sogenannte Notbetreuung besteht und anderweitige Betreuungspersonen (z. B. Freunde, Verwandte) nicht zur Verfügung stehen. Informationen zu einem ggf. bestehenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder zum Stand von Überstundenkonten sind dem antragstellenden Arbeitgeber selbst bekannt.

Haben andere Möglichkeiten der Arbeit fernzubleiben (wie z. B. Überstunden) Vorrang?

Ja, soweit ein Beschäftigter bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts fernbleiben kann, sind diese vorrangig zu nutzen. Darunter fallen beispielsweise der Abbau von Zeitguthaben oder die Nutzung einer vorhandenen und zumutbaren Möglichkeit des Home Office, d. h. des ortsflexiblen Arbeitens. Urlaub ist hingegen nicht vorrangig zu nehmen.

Letzte Änderung: 17.04.2020