Übernahme von JAVis nach § 78 a BetrVG

JAV Hai

30.09.2005 Als JAVi ist die Übernahme im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§ 78a). Dort steht, dass der Arbeitgeber den JAVi nach der Ausbildung unbefristet übernehmen muss.

Das passiert aber nicht automatisch, der JAVie muss in den letzten drei Monaten seiner Ausbildung (am besten kurz vor dem letzten Prüfungstag) schriftlich seine unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen. Erst damit entsteht der Anspruch auf Übernahme.
Will das Unternehmen nicht übernehmen, muss es dies spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung mitteilen.

Handlungshilfe für JAVis und Betriebsräte
Eine Umfrage des IG Metall-Bezirks Bayern (2004) ergab, dass im Freistaat gerade einmal 70 Prozent der JAVis nach ihrer Ausbildung unbefristet übernommen werden. Die anderen 30 Prozent mussten sich mit einer auf sechs oder zwölf Monate befristeten Übernahme abspeisen lassen - sofern sie den Betrieb nicht ohnehin verließen.
Die Arbeitgeber machen also bei der Übernahme von JAVis immer öfter Schwierigkeiten. Deshalb sollten JAVis den § 78a BetrVG genau kennen, um ihren Anspruch auf die Übernahme nach der Ausbildung geltend machen zu können.
Die IG Metall hat zu diesem Thema ein E-Book (34 Seiten) herausgegeben; darin steht:
· Alles über den § 78 a BetrVG (Inhalt, Geschichte, Wortlaut)
· Wer ab wann unter dem Schutz dieser Regelung steht
· Wann und wie man die Übernahme von JAVis am besten beantragt
· Was JAVis und Betriebsräte tun können, wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten macht
· Wie man sich verhalten soll, wenn einem Teilzeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird
· Was man beachten muss, wenn es zu einem Prozess kommt
In Anhang findet ihr diese Handlungshilfe zum § 78a BetrVG.
Bei Problemen oder bei Nachfragen wendet euch einfach an den Betriebsrat oder die Verwaltungsstelle.

Anhang:

Handlungshilfe

Handlungshilfe

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Letzte Änderung: 21.11.2007